Van Berlo B.V. Van Berlo B.V.
Van Berlo

Allgemeine Bedingungen


01
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen



(Art. 1 bis 17) der Van Berlo B.V., eingetragen in der Handelskammer von ‘s-Hertogenbosch unter der Nummer 17.15.65.45 und mit Sitz in 5465 TA Veghel an Doornhoek 3715.



Artikel 1
Definitionen



Zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden Definitionen:

1.1. “Wir”, “uns” und “unser(e)”: Van Berlo B.V.

1.2. Tag: ein Kalendertag.

1.3. Geschäftstag: ein Kalendertag, es sei denn, dass dieser auf einen gesetzlichen bzw. lokal festgelegten Feiertag bzw. einen anderen nicht persönlichen Tag fällt, der entweder gesetzlich anerkannt oder durch den Tarifvertrag, der für unsere Branche gilt, festgelegt ist.



Artikel 2
Tätigkeitsbereich



2.1. Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen und Vereinbarungen werden unter Berücksichtigung der geltenden Bedingungen erbracht. Wir sind nie an Bedingungen gebunden, die von unseren eigenen Bedingungen abweichen.

2.2. Gibt der Auftraggeber in der Auftragsbestätigung an, dass eine beabsichtigte bzw. abgeschlossene Vereinbarung seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt und unsere ausschließt, dann sind wir verpflichtet, unsere Zustimmung nur schriftlich abzugeben. Bei Unterlassung dieser schriftlichen Zustimmung, genehmigt uns der Auftraggeber die Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, und es wird vom Auftraggeber erwartet, dass er die Vertragsdurchführung gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhält.

2.3. Zusätzlich zu den aktuellen Geschäftsbedingungen wenden wir die “Durchführungsbestimmungen der Van Berlo B.V.” an. Diese Durchführungsbestimmungen gelten in der Regel für die tatsächliche Durchführung von vertraglich vereinbarten Tätigkeiten auf der Baustelle. Die vorgenannten Durchführungsbestimmungen, deren Kopie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt wurde, sind Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.



Artikel 3
 Kostenvoranschlag/Angebot



3.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und basieren auf den bei der Angebots- bzw. Auftragsbestätigung festgestellten Material- und Lohnkosten, Sozialabgaben, Frachtbrief- und sonstigen Transportgebühren, Steuern usw.

3.2. Bestellungen, die von uns akzeptiert werden, basieren auf den Informationen des Auftraggebers, einschließlich Zeichnungen, Plänen und verwandten Spezifikationen, die uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

3.3. Sollten sich, nach Abgabe eines Kostenvoranschlages bzw. einer Auftragsbestätigung oder während der Durchführung der Tätigkeiten Unterschiede hinsichtlich der Flächen bzw. sonstiger Arbeitsbedingungen ergeben, behalten wir uns das Recht vor, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 9.2 unsere Preise aufgrund der vorgenannten Unterschiede zu überarbeiten und den daraus resultierenden Aufpreis dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.



Artikel 4
Vertragsabschluss



4.1. Vertragsanpassungen durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns nachdem wir sie schriftlich akzeptiert haben.

4.2. Alle Aufträge, die uns direkt oder durch unsere Vertreter zugesandt werden, sind nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend.



Artikel 5



Beauftragung von Subunternehmern für die Durchführung von Tätigkeiten Sofern eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages dies erfordert, behalten wir uns das Recht vor, bestimmte Aktivitäten von Dritten durchführen zu lassen. Bei der Inanspruchnahme von Dritten werden wir, soweit vernünftigerweise möglich, mit dem Auftraggeber in Verbindung treten und zumindest für die Auswahl eines Dritten diesen Prozess sorgfältig berücksichtigen. Für Mängel und Fehler durch oder aufgrund von Aktivitäten Dritter, die der Auftraggeber aufgrund bzw. gegen unsere Empfehlungen engagiert hat, sind wir nicht haftbar.



Artikel 6
Auftragsanpassungen/ Ergänzende Aktivitäten



6.1. Bei ergänzenden Aufträgen und Tätigkeiten, im Werk oder sonstig, von Seiten des Auftraggebers, unterliegt die Rechnungsstellung grundsätzlich den für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten geltenden Einheitspreisen bzw. wenn es sich als angemessen erweist, dem Management.

6.2. Der Auftraggeber akzeptiert, dass ergänzende Arbeiten, wie sie in Artikel 6.1 vorgesehen sind, die vereinbarte und erwartete Abschlusszeit der Tätigkeiten sowie die gegenseitige Verantwortung beeinflussen können. In diesem Fall können wir nicht für den ursprünglich vereinbarten Abschluss der Tätigkeiten verantwortlich gemacht werden.



Artikel 7
Unsere Rechte und Pflichten



7.1. Wenn der Auftraggeber alle diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere Ausführungsbestimmungen erfüllt, sind wir verpflichtet, Böden zu liefern, die in Übereinstimmung mit den monolithischen Normen sind. Qualitätskontrollen für die Ausführungen sind nach den zum Zeitpunkt der Ausführung der Tätigkeiten geltenden Normen durchzuführen, es sei denn, es wurde etwas anderes in einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung bestimmt. Derzeit ist NEN Norm 2743 anzuwenden. Sollte diese durch andere und umfangreichere Normen ersetzt werden, werden wir uns an diese Normen halten, sofern nicht vorher schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2. Die Aktivitäten werden sowohl innerhalb als auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten des Auftraggebers durchgeführt.

7.3. Der Auftraggeber akzeptiert, dass, sofern wir feststellen, dass unsere Tätigkeiten gemäß Kostenvoranschlag bzw. Vertrag nicht zu einem guten Ergebnis führen können wegen der bereitgestellten Oberfläche bzw. durch andere Ursachen außerhalb unseres Einflussbereichs, behalten wir uns das Recht vor, die Ausführungen auszusetzen, bis die erforderlichen Voraussetzungen erreicht oder vereinbart wurden bzw. die Vereinbarung zu kündigen, ohne zu einer Rückerstattung bzw. Vertragserfüllung verpflichtet zu sein.

7.4. Der Auftraggeber akzeptiert, dass wir im Wesentlichen nach den in Ziffer 7.3 beschriebenen Bedingungen niemals in Verzug geraten, auch nicht nach einer Verzugserklärung, und dass der Auftraggeber in solchen Fällen zur Zahlung unserer ausstehenden bzw. übermittelten Rechnungen in Bezug auf die Tätigkeiten bzw. Leistungen verpflichtet ist. Der Auftraggeber akzeptiert auch, dass der Auftraggeber unter den in Ziffer 7.3 genannten Bedingungen keine Geldstrafen erheben bzw. Kosten mit ausstehenden und eingereichten Rechnungen verrechnen kann aufgrund von Verzögerungen bei der Ausführung.



Artikel 8
Preise und Preiserhöhungen



8.1. Die angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Preisfeststellungskriterien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die unter Artikel 8.2 genannten.

8.2. Sollten bei der Annahme der Vereinbarung Preise von Materialien, Hilfsstoffen, Ressourcen wie Strom und von Dritten bezogene Teile, Löhne und Gehälter, Sozialausgaben, Umsatzsteuer, Fracht und Versicherungsprämien erhöht werden, einschliesslich Währungsänderungen, bzw. sollten wir aufgrund einer Änderung eines oder mehrerer Faktoren unsere Zuschläge anpassen, behalten wir uns vor, die im Rahmen der Annahme der Vereinbarung festgelegten Preise entsprechend zu erhöhen.

8.3. Wenn die beteiligten Parteien vereinbaren, den Preis gemäß den Referenzwerten der Risikoregulierung zu erhöhen, dann muss die anwendbare Risikoregulierung sowie der Prozentsatz der Lohnkosten vereinbart werden, wenn der Auftrag akzeptiert / vergeben wird. Ist bisher kein Prozentsatz der Lohnkosten vereinbart, werden durchschnittlich 70% festgesetzt.

8.4. Jede unserer Rechnungen für Ratenzahlungen wird auf Grundlage der unter Ziffer 8.3 festgelegten Bestimmungen angepasst.

8.5. Die Preiserhöhungen in diesem Artikel werden Teil des vereinbarten Preises sein. Die Erhöhungen müssen vom Auftraggeber unter den gleichen Bedingungen wie der ursprünglich vereinbarte Preis akzeptiert werden. Die in diesem Artikel genannten Preiserhöhungen werden bei der Festlegung der Zwischenzahlungen berücksichtigt.

8.6. Wenn wir keinen Auftrag erhalten, behalten wir uns das Recht vor, Budgetierungs – / Angebotsgebühren, Planungsgebühren, Designgebühren, Bildgebühren, technische Zeichnungsgebühren usw. in Rechnung zu stellen.



Artikel 9
Rechnungsstellung und Zahlungen



9.1. Wir können jeden Teil der Bodenimplementierung jederzeit in Rechnung stellen. Ratenrechnungen werden so berechnet, dass sie den Wert der zu diesem Zeitpunkt umgesetzten Tätigkeiten darstellen.

9.2. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber uns einen Eingang bestätigt, können wir jederzeit geleistete Tätigkeiten in Rechnung stellen.

9.3. Die Zahlung unserer Rechnungen muss innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde und ohne Ermäßigung, Preisnachlässe bzw. Vergütungen.

9.4. Wir betrachten unsere Rechnung als akzeptiert, wenn wir nicht innerhalb von acht Werktagen ab Rechnungsdatum eine schriftliche Mitteilung mit Einwenden bzgl. der Rechnung per Einschreiben mit Rückschein erhalten.

9.5. Bei den geleisteten Tätigkeiten behalten wir uns vor, jederzeit Ratenrechnungen für den Wert der geleisteten Tätigkeiten zu schicken.

9.6. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, behalten wir uns das Recht vor, beabsichtigte Lieferungen und Tätigkeiten, einschließlich solcher die sich auf Aufträge beziehen die nicht auf einer unbezahlten Rechnung angegeben sind, bis zur Zahlung einzustellen bis die Rechnung bezahlt ist und dies unbeschadet unseres Rechts die Vertragsauflösung mit Erstattung aller Schäden, Kosten und Zinsen zu verlangen. Wir haften nicht für Schäden die durch eine solche Kündigung entstehen.

9.7. Bei Aussetzung gemäß Artikel 9.6 behalten wir uns das Recht vor, sämtliche Materialien, Gegenstände usw. zurückzuhalten, auch diese, die mit dem unbezahlten Auftrag nicht in Verbindung stehen, bis die Zahlung erfolgt ist.

9.8. Wir sind berechtigt, jederzeit die Zahlung einer Sicherheitsleistung bzw. Anzahlung zu verlangen, auch jederzeit nachdem der Vertrag zustande gekommen ist.

9.9. Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, ist der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Der Auftraggeber muss dann für jeden Monat einen Verzugszins von eineinhalb (1,5) Prozent (wobei ein Teilmonat vollständig berechnet wird) auf den Betrag zahlen, der nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Ebenfalls vom Auftraggeber zu bezahlen sind in diesem Fall alle Kosten, gerichtliche und außergerichtliche, die für die Erhebung von Zahlungen entstehen, die nicht rechtzeitig geleistet wurden. Die außergerichtlichen Gebühren betragen mindestens 15% des nicht fristgerecht gezahlten Betrags, unbeschadet unseres Rechts nachzuweisen, dass uns infolge dieser Verzögerung höhere Kosten entstanden sind, was wir dem Auftraggeber in Rechnung stellen können.

9.10. Sollte unser Rechtsanwalt rechtliche Schritte unternehmen müssen, inklusive die Nutzung von Schiedsstellen, um die Zahlung für eine ausstehende Rechnung zu erhalten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auch die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, sofern diese nicht Teil der Erstattung der gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Kosten sind.

9.11. Unter den folgenden Bedingungen wird der volle Preis in vollem Umfang und sofort eingefordert: a) Bei drohenden Konkurses, Zahlungsaussetzung bzw. bei anderen Zeichen auf drohende Insolvenz des Auftraggebers; b) Für den Fall, dass der Auftraggeber unter Verwaltung bzw. Vormundschaft gestellt wird oder wenn ein Antrag dazu gestellt wurde; c) Bei Zwangsvollstreckung beweglicher und unbeweglicher Sachen, Forderungen und sonstiger Vermögensgegenstände des Auftraggebers; d) Bei Tod des Auftraggebers und wenn der Auftraggeber beabsichtigt, die Niederlande zu verlassen; e) Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Personengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Privatgesellschaft oder eine Aktiengesellschaft ist und diese Gesellschaft wirksam abgewickelt, liquidiert bzw. aufgelöst wird, einen anderen Partner erhält oder unter eine neue Verwaltung gestellt wird oder wenn ein bestehender Partner / Manager zurücktritt.



Artikel 10
Ausführungsdauer, Aufschub der Arbeiten



10.1. Sollte ein Abschlusstermin im Vertrag dokumentiert werden, werden als Nichtwerktage diejenigen betrachtet, an denen wir, aufgrund von Umständen auf die wir keinen Einfluss haben, während fünf Stunden bzw. während mindestens zwei Stunden die meisten unserer Angestellten und Maschinen nicht in der Lage waren zu funktionieren.

10.2. Erfolgt der Abschluss der Tätigkeiten an einem Tag, der nach unserem Tarifvertrag kein Werktag ist, gilt der erste Werktag danach als vereinbarter Zeitpunkt der Fertigstellung;

10.3. Jegliche Ergänzung bzw. Anpassung des Vertrages bewirkt automatisch, dass der vorher festgelegte Fertigstellungstermin nichtig ist.

10.4. Wenn durch höhere Gewalt, Bedingungen beim Auftraggeber, Änderungen am Vertrag bzw. bei der Durchführung der Tätigkeiten eine Verzögerung der Tätigkeiten verursacht wird, wird automatisch erwartet, dass wir eine anteilige Fristverlängerung erhalten, ohne dass wir diese verlangen müssen.

10.5. Falls wir die Frist für die Fertigstellung überschreiten, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns abzumahnen und uns eine angemessene Frist für die Erfüllung unserer Verpflichtungen gemäß Artikel 9.4 zu geben. Sollte diese angemessene Frist überschritten werden, ohne dass unsere Verpflichtungen erfüllt wurden, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vereinbarung gemäß Artikel 9.4 aufzulösen.



Artikel 11
Höhere Gewalt



11.1. Sollte unser Unternehmen oder die Umsetzung unserer Arbeiten aufgrund von Krieg, vollständiger oder teilweiser Mobilisierung, Störungen, Blockaden, Regierungsrichtlinien, Verkehrsstörungen, fehlenden Transportmitteln, vollständigen oder teilweisen Streiks, Ausgrenzungen, Zwangsruhigstellung, Brand, Überschwemmungen, Epidemie, Erkrankung des Personals, Vandalismus, Besatzung (inkl. Hausbesetzern), Nuklear- und Umweltkatastrophen, Umweltbelastungen auf dem Gelände der beabsichtigten Arbeiten, die zu Gesundheitsschäden des Personals führen können, Kampagnen von gesellschaftlichen Gruppen, Einfuhr- oder Ausfuhrverboten , staatliche Ablehnung von Einfuhrgenehmigungen, Hindernissen durch Regen, Frost oder Eis oder durch sonstige Ursachen, die außerhalb unseres Einflusses liegen, oder wenn erforderliche Ressourcen, Hilfsmaterialien oder von Dritten gelieferte Teile uns nicht bzw. nicht rechtzeitig erreichen können oder wenn unsere Mitarbeiter die Baustelle nicht erreichen bzw. an diesem Standort bleiben können, behalten wir uns das Recht vor, die Lieferung der Materialien oder die Durchführung unserer Arbeiten für die Dauer dieser Stagnation auszusetzen;

11.2. Sollte diese Stagnation länger als dreißig Tage andauern, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag gemäß Artikel 9.4 innerhalb von 14 Tagen und nur hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Tätigkeiten aufzulösen. Die geleistete Arbeit muss noch bezahlt werden. Bei einer solchen Auflösung, durch welche Partei auch immer, sind wir nicht verpflichtet, Schadensersatz in irgendeiner Weise zu leisten.



Artikel 12
Garantien



12.1. Eventuelle Mängel bei einer der von uns durchgeführten Arbeiten, die sichtbar sind, sollten uns vom Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden nach dem Datum der Fertigstellung der Tätigkeiten schriftlich mitgeteilt werden. Damit ist der Tag gemeint, an dem wir die Bodenarbeiten abgeschlossen haben. Alle anderen Mängel, die sich innerhalb der Garantiezeit für das jeweilige Projekt ergeben können, sind uns vom Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten schriftlich mitzuteilen. Bei Nichtbeachten tritt der (weitere) Garantieanspruch ausser Kraft.

12.2. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Reparatur von uns zuzurechnenden Mängeln, erlöschen, sobald der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung nicht vollständig erfüllen wird bzw. erfüllt hat, auch wenn die Zahlungsverpflichtung aus einer anderen Vereinbarung mit dem Auftraggeber stammt. Unter Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns, wird hier die Zahlung der Hauptsumme, etwaige Verzugszinsen und etwaige Rechnungsgebühren verstanden.

12.3. Sollte es bei unseren durchgeführten Arbeiten zu Fehlern bzw. Mängeln kommen, so muss der Auftraggeber innerhalb von vierzehn Werktagen nach Eintritt nachweisen können, dass dies ausschließlich bzw. hauptsächlich auf eine Unrichtigkeit der von uns entworfenen Konstruktion oder eine fehlerhafte Ausführung bzw. Umsetzung zurückzuführen ist, und dass wir den Fehler oder Mangel vernünftigerweise hätten kennen können. In diesem Fall werden wir den Fehler oder Mangel (nach eigenem Ermessen) reparieren, wiederherstellen oder ersetzen. Unsere Garantie beinhaltet keine Verpflichtungen, Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die durch Nachlieferung oder Wiederherstellung entstanden sind, zu ersetzen. Folgeschäden werden niemals entschädigt. Der Auftraggeber darf nicht ohne schriftliche Bestätigung von uns Dritten gestatten, Mängel zu reparieren oder wiederherzustellen. Sollte der Auftraggeber dennoch Dritte hierzu beauftragen, so können daraus entstehende Kosten nicht uns in Rechnung gestellt werden, und alle Garantieansprüche des Auftraggebers an uns verfallen.

12.4. Wenn der Auftraggeber uns Ressourcen oder Waren zur Verfügung stellt, die bei unseren Arbeiten verwendet werden, gilt die Garantie nur für die Richtigkeit unserer umgesetzten Tätigkeiten.

12.5. Wir behalten uns vor, im Falle von Fehlern und Mängeln einen angemessenen Schadensersatz anstatt der Wiederherstellung zu zahlen.

12.6. Wenn wir Fehler oder Mängel reparieren (müssen), muss der Auftraggeber die ursprünglich zur Verfügung gestellten Einrichtungen wie Wasser, Elektrik, Gerüste, Aufzüge, Kräne sowie Transportmittel und Lagerung zur Verfügung stellen / sichern und die ursprünglich vorgesehene Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit und Sicherheit für uns und unsere Mitarbeiter auf eigene Kosten und Gefahr tragen.

12.7. Sämtliche Ansprüche, die der Auftraggeber uns gegenüber für die rechtzeitige Instandsetzung von Mängeln und Fehler hat, erlöschen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt bzw. nicht erfüllt hat.

12.8. Unsere Garantie überschreitet niemals die Garantie unserer Lieferanten.



Artikel 13
Haftung



13.1. Sollte die Durchführung unserer Tätigkeiten durch den Auftraggeber bzw. seine Handlungen unterbrochen werden bzw. nicht begonnen werden, so werden uns hierdurch entstandene Schäden vom Auftraggeber erstattet.

13.2. Sollte es bei der Durchführung der Aktivitäten zu Schäden an Dritten kommen, die uns zuzurechnen sind, so haften wir für diese Schäden nur, soweit die Versicherung zahlt, und zwar nur bis zur Höhe des auszahlbaren Höchstbetrags.

13.3. Wenn unsere Leistung nachweislich mangelhaft ist, sind wir weder haftbar für Unternehmens- bzw. Stagnationsschäden gleich welcher Art bzw. Ursache noch für Folgeschäden.

13.4. Unter allen Umständen ist unsere Haftung höchstens auf den Auftragswert, ohne MwSt. bzw. auf den Auftragswert beschränkt, der sich auf die Höhe der Auftragsarbeit bezieht, unter Berücksichtigung der Abschreibungsprozentsätze im Verhältnis zu der durchschnittlichen Lebenserwartung von dem, was implementiert wurde.

13.5. Wir übernehmen keine Haftung für Firmen- bzw. Folgeschäden an dem Eigentum des Auftraggebers bzw. Dritter, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 13 Abs. 3 und 4. Unsere Haftung erstreckt sich auch nicht auf Mängel und Fehler, die durch die Nichtbeachtung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen entstanden sind, oder die Folge sind von:
A. Normaler Verschleiß;
B. Fehler und Mängel, die sich aus einer unterschiedlichen Nutzung ergeben, als beide Parteien für den Auftrag festgelegt haben, einschließlich Überlastung;
C. Mechanische Beschädigungen;
D. Veränderungen in der Umwelt;
E. Inkompetente bzw. fahrlässige Behandlung;
F. Mängel an der Baukonstruktion bzw. Verzugsbau;
G. Instabiles Fundament;
H. Dampfdruck;
I. Anstieg bzw. Abfall des Grundwasserspiegels.

13.6. Auch übernehmen wir keine Haftung bei Anpassungen bzw. Ergänzungen unserer Arbeit, gleich welcher Art, durch den Auftraggeber bzw. Dritte.

13.7. Die Haftung unsererseits erlischt auch dann, wenn Fehler und Mängel so offensichtlich sind, dass es unvernünftig bzw. unproportional und im Widerspruch zu unseren berechtigten Interessen wäre, uns den Schaden sofort zu melden bzw melden zu lassen und uns ermöglichen die Behebung der Fehler oder Mängel zu beginnen.

13.8. Wir haften nicht für die geleistete Arbeit bei unsachgemäßen Oberflächen bzw. wenn die Arbeit unter unsachgemäßen Umständen durchgeführt werden musste. Der Auftraggeber akzeptiert, dass er dann, auch nach Feststellung von Fehlern bzw. Mängeln, die Einhaltung nicht von uns verlangen kann.

13.9. Wenn wir unsere Haftung eingeschränkt bzw. ausgeschlossen haben, ist auch eine Forderung zur Einhaltung ausgeschlossen. Unsere Einhaltung unter diesen Umständen kann nicht verlangt werden.

13.10. Wir haften nicht für den Zustand der von uns eingesetzten Materialien, zu denen, nach Aufforderung des Auftraggebers andere Materialien als die für uns üblichen hinzugefügt wurden, noch für die Art der Lagerung der beabsichtigten Materialien auf der Baustelle, noch für das Design bzw. die vom Auftraggeber vorgeschriebene Durchführungsmethode, auch nicht, wenn wir den Auftraggeber diesbzgl. beraten haben.

13.11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Ansprüchen Dritter auf Grund von Umständen, die aufgrund dieser Bedingungen nicht zu vertreten sind oder die über die Grenzen unserer Haftung hinausgehen, gemäß den Bestimmungen dieser Bedingungen zu schützen bzw. uns dafür zu entschädigen.

13.12. Wir haften weder für Schäden, die aus der nicht erfolgten bzw. nicht fristgemäßen Lieferung der vereinbarten Ware und Leistung entsteht, noch für Fehler und Mängel an den Waren und Leistungen, wenn die nicht fristgerechte bzw. nicht erfolgte Leistung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die wir keinen Einfluss hatten bzw. auf der Grundlage eines Gesetzes bzw. Richtlinie oder einer allgemeiner Meinung beruht. Wir haften keinesfalls für eine nicht fristgerechte bzw. nicht erfolgte Lieferung von Waren oder Dienstleistungen aufgrund von höherer Gewalt, einschließlich Stromausfällen.

13.13. Wenn der Auftraggeber trotz der damit verbundenen Risiken, einschließlich der ungünstigen Wetterbedingungen, die Durchführung von Arbeiten verlangt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für eventuell ungünstigere Ergebnisse, indem er dies gefordert hat. Arbeiten unter freiem Himmel bzw. Tätigkeiten, die dem Einfluss des Wetters unterliegen, werden (daher) von uns immer auf Gefahr des Auftraggebers durchgeführt. Durch die Beauftragung, verzichtet der Auftraggeber auf sein Recht, Schadensersatz und Einhaltung von uns zu verlangen.

13.14. Die in diesen Geschäftsbedingungen dargelegten Einschränkungen unserer Haftung gelten nicht, soweit Schäden auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen.



Artikel 14
Überprüfung und Genehmigung



14.1. Die Überprüfung der geleisteten Arbeiten nach ihrer Fertigstellung findet nicht statt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

14.2. Jede Überprüfung muss so bald wie möglich erfolgen, und zwar innerhalb von vier Werktagen nach Abschluss der Arbeiten. Der Auftraggeber muss uns das Datum und die Uhrzeit der Überprüfung schriftlich mitteilen, und zwar rechtzeitig, möglichst mindestens zwei Werktage im Voraus.

14.3. Sobald die Arbeit geprüft wurde, wird der Auftraggeber uns unverzüglich darüber informieren, ob die Arbeit genehmigt wurde, und wenn nicht, mit einer vollständigen Begründung.

14.4. Wenn uns der Auftraggeber nach den in Artikel 9.4 genannten Bestimmungen nicht schriftlich mitteilt, dass die Arbeit genehmigt wurde oder nicht, gilt die Arbeit als genehmigt.

14.5. Geringfügige Fehler und Mängel, die vor einer späteren Ratenzahlung repariert werden können, bieten keinen Grund, die Genehmigung zu verweigern. Fehler und Mängel, die die Auslastung nicht behindern, können nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers führen.



Artikel 15
Lieferung und Beschwerden



15.1. Die Arbeit gilt als geleistet, wenn sie genehmigt wurde bzw. als genehmigt gilt;

15.2. Die Arbeit ist genehmigt oder gilt als genehmigt, wenn: a) Der Auftraggeber uns über diese Genehmigung informiert; b) Wir den Auftraggeber schriftlich in Form einer Rechnung darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass wir die Arbeit als abgeschlossen erachten. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von acht Tagen nach dem Datum der Mitteilung schriftlich, so gilt die Arbeit als genehmigt und erteilt; c) Der Auftraggeber damit begonnen hat, den Boden zu nutzen, unter Beachtung, dass die teilweise Verwendung eines Teils der Arbeit dieser als erfüllt gilt, es sei denn, die Teilung wird unangemessen verwendet, wobei in diesem Fall die teilweise Nutzung auch die Genehmigung der Arbeit darstellt.

15.3. Hat der Auftraggeber den Auftrag durch “Genehmigung des Vorgesetzten” vergeben bzw. die Inspektion an Dritte über einen anderen Auftrag delegiert, so sind jegliche Beschwerden an uns gemäß den Bestimmungen und innerhalb der im vorigen Artikel festgelegten Fristen zu machen.



Artikel 16
Eigentumsvorbehalt



16.1. Alle von uns eingesetzten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Rechnungen bzw. Teilrechungen, die sich auf die gelieferten eingesetzten Waren beziehen, sowie bis zur Begleichung aller Kosten, die uns in Form von gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren und Zinsen entstehen, in unserem Besitz.

16.2. Der Auftraggeber ermächtigt uns, unwiderruflich und unverzüglich alle Waren, die eingesetzt wurden bzw. vor Ort vorhanden sind, zurückzunehmen und zu diesem Zweck ermöglicht uns der Auftraggeber bzw. eine autorisierte Person uneingeschränkten Zugang zu diesen Waren.

16.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, ob eine unserer Waren bzw. Materialien, die sich in seiner Obhut befinden, beschlagnahmt werden sollen sowie über die notwendige Benachrichtigung der Steuerbehörden bzw. des Wirtschaftsverbands über seine Insolvenz bzw. über jede andere Situation, über die er verpflichtet ist zu berichten.



Artikel 17
Anwendbares Recht und Streitbeilegungsverfahren



17.1. Soweit nichts anderes bestimmt wurde, gilt niederländisches Recht für alle unsere Vereinbarungen.

17.2. Alle anderen Streitigkeiten, einschließlich derjenigen, die nur von einer Partei als Streitigkeit betrachtet werden, in Bezug auf. bzw. aufgrund der Beauftragung sowie in Bezug auf bzw. aufgrund der Vereinbarungen die sich aus der Beauftragung ergeben, und deren Wert des Gegenstandes des Rechtsstreits den Umfang der Zuständigkeit des Gerichts (Teilbezirkssektor) überschreitet, unterliegen einem Schiedsgericht gemäß den Statuten und Vorschriften des Schiedsgerichts für Bauwirtschaft, in Amsterdam, in Übereinstimmung mit den Statuten und Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Streitigkeit gelten, wenn diese dem Schiedsgericht vorgelegt wird. Diese Bestimmung ist eine schiedsgerichtliche Bestimmung, wie sie in Artikel 1020 des niederländischen Zivilprozessgesetzes vorgesehen ist. Das oben Genannte schließt keine der beiden Parteien davon aus, einen Antrag an das Gericht für ein Zwischenverfahren am Amtsgericht für einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.



02
Durchführungsbestimmungen



Durchführungsbestimmungen der Van Berlo B.V. (Artikel 1 bis 13) der Van Berlo B.V., eingetragen in der Handelskammer von ‘s-Hertogenbosch unter der Nummer 17.15.65.45 und mit Sitz in 5465 TA Veghel an Doornhoek 3715.



Artikel 1
Allgemein



1.1. Diese Durchführungsbestimmungen gelten vor allem für die tatsächliche Umsetzung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten auf der Baustelle.

1.2. Zusätzlich zu, aber unabhängig von, diesen Durchführungsbedingungen, gelten die allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen, an die diese Durchführungsbedingungen angehängt sind.

1.3. Die Durchführung der Arbeiten (Oberflächen und Komposition Monolithbetonböden) und die Qualitätsbewertung unterliegen der NEN 2743, die auf Anfrage kostenlos erhältlich ist.



Artikel 2
Oberfläche



2.1. Der Auftraggeber ist verantwortlich und muss eine stabile Oberfläche auf der richtigen Ebene sicherstellen, die geeignet ist, im Einklang mit der Angebots- bzw. Auftragsbestätigung die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten sicher umzusetzen, um sicherzustellen, dass die endgültigen Ergebnisse während der potenziellen Garantiezeit bestehen und geschützt werden.

2.2. Wenn der Auftraggeber uns keine stabile Oberfläche auf der korrekten Ebene zur Verfügung stellt, wie es nach Absatz 1 vorgesehen ist, sind wir niemals für Schäden bzw. Folgeschäden verantwortlich. In diesen Fällen werden Risiken und Verantwortung für unsere Arbeit vollständig vom Auftraggeber getragen.



Artikel 3
Höhenmessung



3.1. Der Auftraggeber ist verantwortlich für bzw. muss für eine korrekt angezeigte Höhenmessung sorgen, die vor Beginn der Arbeiten angezeigt und nach der Fertigstellung überprüft werden kann, so dass wir durch die Höhenmessung in Kombination mit der Oberfläche leicht und unmissverständlich die Dicke des Bodens bestimmen können, für die wir engagiert wurden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die Höhenmessung(en) mit uns vor Beginn der Arbeiten verifiziert und dass er zu dieser Überprüfung im weitesten Sinne des Wortes beiträgt.

3.2. Der Auftraggeber akzeptiert bei nicht durchgeführten Höhenmessungen unseren eingesetzten Boden in seinen faktischen Abmessungen und akzeptiert auch die von uns verwendete sachliche Messung.



Artikel 4
Neigung



4.1. Wenn ein Boden mit Gefälle gegossen werden soll, hier ein Gefälle von 1,5 Zentimeter pro Meter gemeint, muss der Auftraggeber uns dies zeitnah schriftlich vor Übersendung des Kostenvoranschlags mitteilen. Wenn der Auftraggeber dies nicht rechtzeitig macht, werden wir davon ausgehen, dass der Auftraggeber einen flachen, gegossenen Boden wünscht, wobei ihm bewusst sein muss, dass ein solcher Boden Wasser ansammeln kann, sofern er für Wasser zugänglich ist und sich z.B. draussen befindet.

4.2. Wenn der Auftraggeber die Anforderung für einen Boden mit Gefälle gemäß der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Bestimmungen angegeben hat, muss der Auftraggeber zuvor sicherstellen, dass identifizierbare getrennte Höhenmessungen vorhanden sind, um die erforderliche Steigung anzuzeigen, was leicht und unmissverständlich nachher verifiziert werden kann. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für diese Anforderungen.



Artikel 5
Verschalung / Positionierung Anpassung und Nivellierung



5.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich und muss auf eigene Kosten sicherstellen, dass, im Voraus, das Folgende auf eine Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, die nachher leicht und unmissverständlich überprüft werden kann: Verschalung und Positionierung, Anpassung und Nivellierung, z.B. Leitungswinkel, Löcher, Abfluss- (Ausdehnungs-) Profile, die ordnungsgemäß befestigt wurden und sich in der richtigen Höhe befinden.



Artikel 6
Baustellenzugänglichkeit



6.1. Die Baustelle soll für die von uns auszuführenden Arbeiten gut und leicht zugänglich sein, sowohl horizontal als auch vertikal, und sicher sein für Personen, Material und Ausrüstung. Soweit es ratsam ist, sollte der Auftraggeber zusätzliche Aufwendungen unternehmen, um die Zugänglichkeit, wie oben angegeben, zu erreichen, und dies für die gesamte Dauer der Arbeiten kontinuierlich zu sichern und zu dieser Sicherung auch in der Lage zu sein.

6.2. Der Auftraggeber stellt uns die kostenlose Nutzung von Hubwerkzeugen und Geräten für den erforderlichen vertikalen Transport zur Verfügung, sowohl tagsüber als auch nachts.



Artikel 7
Wettereinflüsse



7.1. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass wir unsere Aktivitäten in einem geschlossenen Raum durchführen können, wobei der Standort des vorgesehenen Bodens vor allen Witterungseinflüssen vollständig geschützt ist.

7.2. Es wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber sicherstellen muss, dass das Dach über der Baustelle ordnungsgemäß versiegelt ist und dass alle Rinnen und Abläufe ordnungsgemäß angeschlossen sind. Unter Wettereinflüssen werden Wind, Regen, Sonnenlicht und Frost verstanden sowie eine Kombination dieser Witterungseinflüsse.

7.3. Wir sind niemals für die Folgen eines undichten Dachs bzw. Regen oder Frost haftbar, auch nicht in Form einer Erfüllungsforderung. Daher schließen wir im weitesten Sinne des Wortes jegliche Haftung für Arbeiten / Bodeninstallationen aus, die im Freien durchgeführt werden bzw. anderweitigen Witterungseinflüssen unterworfen sind bzw. waren.



Artikel 8
Genehmigungen



8.1. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für Lärmbelästigungen, die sich aus der Umsetzung unserer Arbeiten ergeben und ist verpflichtet, die bisher erlangten Arbeitszeitgenehmigungen zu gewährleisten. Diesbezüglich schützt uns der Auftraggeber vor Ansprüchen Dritter.

8.2. Sollte aus irgendeinem Grund der Bau für einen beliebigen Zeitraum gestoppt werden, so erfolgen zeitliche Verzögerung und fehlende Endresultate per Definition auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.



Artikel 9
(Sonstige) Mindestanforderungen



9.1. Auf eigene Kosten sorgt der Auftraggeber für eine ausreichende Versorgung mit fließendem Wasser und Schläuchen, Beleuchtungen und sicheren Steckdosen für unsere Geräte, wobei diese Vorkehrungen in einem Kreis liegen, dessen Durchmesser nicht größer als fünfzig Meter ist und sich auf den Ort konzentriert, an dem unsere Arbeiten durchgeführt werden. Darüber hinaus, muss der Auftraggeber, auf eigene Kosten, einen angemessenen, gewärmten Pausenraum mit Beleuchtung und sauberen Toiletten zur Verfügung stellen.

9.2. Auf eigene Kosten sorgt der Auftraggeber für eine Reinigungsstätte, wo wir die Betonpumpe und andere Geräte ordnungsgemäß reinigen und Restbeton, Mörtel und Reinigungswasser ohne nachteilige Folgen für die Umwelt entsorgen können. Der Auftraggeber ist verantwortlich und muss sicherstellen, dass wir und Dritte, die von uns beauftragt wurden, nach den einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften arbeiten können.

9.3. Die Zirkulation vor Ort muss ausreichen, um die Abgase von (Glätte-) Maschinen zu entfernen, was der Auftraggeber rechtzeitig und auf eigene Kosten sicherstellen muss.

9.4. Der Auftraggeber muss auch sicherstellen, dass wir in der Lage sind, überschüssiges Wasser aus dem Boden zu entfernen, bevor wir mit dem Spachteln beginnen.

9.5. Alle benötigten Materialien müssen vom Auftraggeber rechtzeitig und auf Kosten des Auftraggebers geliefert werden.

9.6. Wenn der zu installierende Boden auf einen bereits vorhandenen Unterboden befestigt werden soll, muss dieser Unterboden gereinigt, aufgeraut und so lange feucht gehalten werden, wie es der Auftraggeber vorsieht bzw. auf Kosten des Auftraggebers, bevor wir mit der Durchführung unser Arbeiten beginnen.



Artikel 10
Sonstige Pflichten des Auftraggebers



10.1. Der Auftraggeber erkennt an, dass er von uns informiert worden ist, dass der Boden erst nach acht Tagen nach Fertigstellung verwendet bzw. belastet werden kann. Er darf erst nach unserer ausdrücklichen Erlaubnis voll belastet werden. Daher ist der Auftraggeber voll verantwortlich für Schäden, die durch frühzeitige Nutzung bzw. Überlastung des Bodens entstehen.

10.2. Wenn wir einen Boden grob gießen müssen, erkennt der Auftraggeber an, dass das Entfernen von Zementmilch, die sich auf der Oberfläche bilden kann, auf eigene Gefahr und Kosten geschieht.



Artikel 11
Monolith-Prozess



11.1. Gemäß der NEN 2743, ist die Bildung von Rissen in Monolith Böden immer möglich. Gleiches gilt für potenzielle sichtbare Stahlfasern, Glanzunterschieden bzw. Farbnuancen auf der Oberfläche. Sollten sich etwaige Unvollkommenheiten wie die oben genannten ergeben, so wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um monolithische Fußböden handelt.



Artikel 12
Sonstige Bestimmungen



12.1. Im Voraus vereinbarte Messungen sowie sonstige Prüfungen müssen in Anwesenheit von einem unserer Vertreter durchgeführt werden, wobei der Auftraggeber unser Recht auf Gegenmessungen und Prüfungen anerkennt, die von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden und der von uns bezahlt wird, sollten wir dies als notwendig bzw. wünschenswert erachten. Die endgültigen Kosten dafür, sind von der Partei zu tragen, die (vornehmlich) im Unrecht ist.

12.2. Wenn Oberflächen von z.B. Rinnen, Schachtabdeckungen, Löchern, Säulen usw., die kleiner als ein Quadratmeter sind, dürfen vom Auftraggeber nicht von der abrechenbaren Oberfläche eines Projektes abgezogen werden.



Artikel 13
Streitigkeiten



Aufgrund der Geschwindigkeit der geforderten Arbeitsabläufe auf der Baustelle, werden sachliche Streitigkeiten über die Interpretation der Durchführungsbestimmungen durch den leitenden Angestellten unserer Firma vor Ort beschlossen, falls eine Konsultation im Vorfeld zu keiner Übereinstimmung und praktischen Lösung geführt hat.